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Impressum / AGB

Herausgeber:

Alexander Sasse
St.-Egidi-Straße 2
82205 Gilching

 

On Air Factory Studio
Argelsrieder Feld 1c
82234 Weßling
Tel.: 08153-9847033

 

Haftungshinweis:

Die enthaltenen Angaben haben wir sorgfältig recherchiert und geprüft. Sie unterliegen einer ständigen Kontrolle und werden laufend aktualisiert. Jedoch können wir für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen keine Garantie oder Haftung übernehmen.

Die Webseite der On Air Factory enthält Verknüpfungen zu Webseiten anderer Unternehmen, die von Dritten gepflegt werden und deren Inhalte der On Air Factory nicht bekannt sind. Die On Air Factory vermittelt lediglich den Zugang zu diesen Webseiten und übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für deren Inhalte.

Alle benutzten Markenzeichen, falls vorhanden, sind Eigentum der jeweiligen Markeninhabern. Alle produktbezogenen Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf Angaben der jeweiligen Hersteller.

Die On Air Factory ist Mitglied bei Sonoton und UPPM Germany. Alle verwendeten Musikmittel sind urheberrechtlich geschützt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden sowie aus den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die On Air Factory nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn die On Air Factory in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB und für alle gegenwärtigen und zukünftigen mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Geschäfte.
  3. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber solchen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der On Air Factory sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Fristen und Termine sind grundsätzlich voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht einzelvertraglich als Fixtermine vereinbart werden. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten, sowie der vom Kunden beizubringenden Unterlagen.
  2. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch die On Air Factory zustande. Aufträge sind ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn die vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung von uns erbracht worden ist.

§ 3 Fertigstellungs- u. Liefertermine

  1. Fertigstellungs- und Abnahmetermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ist für die Leistungserbringung durch die On Air Factory die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verschieben sich die vereinbarten Termine (z.B. für Fertigstellung und Abnahme), um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen verschieben den Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die On Air Factory - auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die On Air Factory nicht zu vertreten hat und durch die On Air Factory die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen. Dauert die Behinderung länger als eine Woche, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die On Air Factory aus diesen Gründen oder aufgrund des vom Auftraggeber erklärten Rücktritts von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung zu stellendes Produktionsmaterial (Konzept, Musik, Sprache, Gesang, Text usw.) sowie weitere erforderliche Unterlagen der On Air Factory unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber teilt der On Air Factory alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Alle Kosten, die On Air Factory durch verspätete Übergabe oder Mitteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Für alle an die On Air Factory zu übermittelnden Daten trägt ungeachtet der gewählten Übermittlungsmethode das Übermittlungsrisiko der Auftraggeber.
  2. Wird dem Auftraggeber unter Angabe einer angemessenen Frist ein Entwurf für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gilt der Entwurf mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit wir innerhalb der Prüfungsfrist keine Korrekturaufforderung erhalten.
  3. Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber auch die bis dahin entstandenen Produktionskosten zu tragen.
  4. Für den Fall, dass ein fest vereinbarter Studioproduktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten wird und der Auftraggeber diesen Termin bis 17.00 Uhr des vorhergehenden Werktages auch nicht abgesagt hat, ist die On Air Factory berechtigt, dem Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der bei Termineinhaltung angefallenen Studiomiete zzgl. Personalkosten zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Auftrag aus nicht von der On Air Factory zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Die On Air Factory bleibt es unbenommen im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
  5. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm zur Verfügung zu stellenden Materialien nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. der Auftraggeber über die für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Musik und sonstiges Material und stellt die On Air Factory von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung oder Sendung der Produktion geltend gemacht werden und ersetzt die On Air Factory durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehende Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.
  6. Die GEMA-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung GEMA-pflichtiger Musik trägt der Auftraggeber. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, werden Produktionen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
  2. Die On Air Factory ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
  3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die On Air Factory berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB) zu verlangen. Die On Air Factory ist berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von € 15,00 pro Mahnung zu berechnen. Die On Air Factory kann bei Zahlungsverzug ferner die weitere Ausführung der Aufträge für den Auftraggeber bis zur Zahlung zurückstellen und für weitere Aufträge Vorauszahlung verlangen.
  4. Werden der On Air Factory Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, ist die On Air Factory berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen vorher gewährt wurden. Die On Air Factory ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Alle von der On Air Factory berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der On Air Factory anerkannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber generell nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Rechteeinräumung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt die On Air Factory mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Produktion innerhalb des vereinbarten Mediums für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung bzw. ab dem Tag der Abnahme, räumlich begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von der On Air Factory ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Produktion umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
  3. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Produktion alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten.
  4. Die On Air Factory hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen einmal jährlich auf seine Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen.
  5. Die On Air Factory ist berechtigt, das Werk für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.

§ 8 Konzeption und Layouts

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und musikalisch-gestalterischer Vorschläge sowie die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) sind eigenständige Leistungen von der On Air Factory. Sie können von der On Air Factory gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
  2. Nutzungsrechte an schutzfähigen Konzeptionen oder Layouts werden nicht übertragen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe bzw. Ablieferung der Produktion schriftlich unter genauer Angabe der Mängel zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die abgelieferte Produktion als mangelfrei abgenommen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rüge bei der On Air Factory.
  2. Soweit nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.

§ 10 Haftung

  1. Die On Air Factory haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung von der On Air Factory ausgeschlossen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von der On Air Factory der Höhe nach beschränkt auf das für die betreffende Leistung zu zahlende Entgelt. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von der On Air Factory in jedem Fall auf solch typische Schäden bzw. Aufwendungen oder einen solchen typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn die On Air Factory einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  3. Soweit die Haftung von der On Air Factory nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 12 Schlußbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsteile, bei der die Vertragsparteien mitzuwirken sich verpflichten, so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.